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In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert das SteuerbüroKrauß über die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern.

Handlungsbedarf für GmbH-Geschäftsführer

Die deutsche Rentenversicherung prüft im Regelfall in einem 4-jährigen Turnus, ob Arbeitgeber ihren Meldepflichten und den sonstigen Pflichten rund um die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß nachkommen. Eine Kehrtwende des Bundessozialgerichts macht eine Überprüfung beitragsfreier Anstellungsverhältnisse notwendig.

Versicherungspflicht

Abhängig Beschäftigte, also Personen, die gegenüber einem Arbeitgeber weisungsgebunden und in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert sind, unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Selbständige, die ihre Tätigkeit und Arbeitskraft im Wesentlichen frei gestalten können, sind hingegen von der Beitragspflicht befreit. In mittelständischen Familiengesellschaften ist insbesondere der sozialversicherungsrechtliche Status des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers regelmäßig nicht eindeutig zu bestimmen. Einerseits ist er formal betrachtet Angestellter, andererseits kann er häufig aufgrund gesellschaftsrechtlicher Regelungen oder aber aufgrund faktischer Umstände, wie z.B. dem familiären Näheverhältnis zu den anderen Gesellschaftern, weisungsfrei entscheiden.

Rechtsprechungsänderung

In der Vergangenheit wurden auch die faktischen Umstände des Einzelfalls bei der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung beachtet. Das Bundessozialgericht hat in mehreren aktuellen Urteilen hiervon Abstand genommen. Zukünftig ist für die Befreiung des Geschäftsführers von der Sozialversicherung allein ausschlaggebend, ob er aufgrund der ihm im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechte nicht genehme Weisungen jederzeit verhindern kann. Darüber hinaus stellt das Gericht klar, dass in Zukunft auch die Feststellungen von beanstandungslosen Betriebsprüfungen in einem bindenden Verwaltungsakt verschriftlicht werden. Arbeitgeber können sich hierauf bei abweichenden Ergebnissen zukünftiger Betriebsprüfungen berufen.

Praxishinweis

Kleine und mittlere Unternehmen, die für Gesellschafter-Geschäftsführer oder andere leitende Angestellte in der Vergangenheit keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt haben, müssen unbedingt ihre Gestaltungen überprüfen. Notwendige Änderungen können aber nur mit Wirkung für die Zukunft vorgenommen werden, sodass bis zum 31.12.2019 noch Nachzahlungen für Beitragsansprüche, die ab 2015 fällig geworden sind, entstehen können. Nur wer einen bestandskräftigen Statusfeststellungsbescheid herbeigeführt hat, sollte trotz der Rechtsprechungsänderung auf einen anderslautenden Inhalt des Bescheids vertrauen dürfen.

Der Mittelstand - Das Unternehmermagazin 6|2019
Der Mittelstand - Das Unternehmermagazin 6|2019

 

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