Im Newsletter November 2019 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die steuerbefreite  Bereitstellung von Backwaren und Heißgetränken an Arbeitnehmer.

 

Steuerfreie Aufmerksamkeit

Einnahmen, die Arbeitnehmern für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst zufließen, begründen steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dabei stehen Sachbezüge – zum Beispiel die Überlassung eines Dienstfahrzeugs für private Zwecke oder die Gestellung einer Mahlzeit – den Einnahmen in Geld gleich.

Die Grenze zwischen einem steuerpflichtigen Sachbezug und einer steuerlich unbeachtlichen Aufmerksamkeit sind fließend. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen VI R 36/17) klargestellt, dass die unentgeltliche Überlassung von Backwaren und Heißgetränken im Betrieb keinen Sachbezug, sondern eine Aufmerksamkeit zur Schaffung günstiger Arbeitsbedingungen ohne Entlohnungscharakter darstellt. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die Backwaren und Heißgetränke allen Arbeitnehmern ohne Unterschied zum sofortigen Verzehr während der bezahlten Arbeitszeit gewährt werden. Der Einwand des Finanzamts, dass in der Gestellung von Backwaren ein Frühstück zu erkennen sei, widersprach der Bundesfinanzhof. Hierfür wäre zumindest die Überlassung von Aufstrich oder Belag notwendig.

Das Urteil verdeutlicht, dass nicht jeder Vorteil, den ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt, einen steuerpflichtigen Sachbezug begründet. In Zweifelsfragen geht man auf Nummer sicher, wenn die Vorteile den monatlichen Steuer- und Sozialversicherungsfreibetrag von 44 Euro je Arbeitnehmer nicht überschreiten.

Steuerfreie Aufmerksamkeit