Im Newsletter August 2019 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung für vermietete Neubauten. 

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Der Bundesrat hat seine Zustimmung zum Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus erteilt. Hiernach kann für vermietete Neubauten eine zeitlich auf vier Jahre beschränkte Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 5% per anno genutzt werden. Voraussetzung ist, dass

  • der Bauantrag zwischen dem 31.8.2018 und dem 31.12.2021 gestellt oder innerhalb dieses Zeitraums eine Bauanzeige getätigt wird,
  • die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten je Quadratmeter Wohnfläche 3.000 Euro nicht übersteigen und
  • die Immobilie ab dem Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden neun Jahren zu Wohnzwecken vermietet wird.

Dabei gilt eine angeschaffte Immobilie als Neubau, wenn die Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgte. Die Sonderabschreibung kann zusätzlich zur normalen Gebäudeabschreibung genutzt werden. Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des zur Vermietung bestimmten Neubaus bis zu 2.000 € je Quadratmeter. Darüber hinaus ist die normale Gebäudeabschreibung anwendbar.

Die Sonderabschreibung ist rückgängig zu machen, wenn die Immobilie im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder den neun Folgejahren nicht mehr zu Wohnzwecken vermietet, einkommensteuerfrei veräußert oder innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung bzw. Herstellung die 3.000 € Grenze aufgrund nachträglicher Baumaßnahmen überschritten wird.

Die neue Regelung ist zu begrüßen und wird den aktuellen Bauboom zusätzlich befeuern. Nicht vergessen werden darf, dass die Sonderabschreibung lediglich zu einer Vorverlagerung von steuerlichem Aufwand führt, da anstelle von 8% bis zu 28% der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb der ersten 4 Jahre steuermindernd berücksichtigt werden können. In Bezug auf die Gesamtnutzungsdauer der Immobilie ergibt sich hieraus zwar keine Steuerentlastung wohl aber ein positiver Zins- und Finanzierungseffekt.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau