Im Newsletter Dezember 2018 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über steuerliche Gestaltungsmaßnahmen die noch vor dem Brexit erwogen werden sollten.

Steuergestaltung Brexit

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Entwurf eines steuerlichen Begleitgesetzes zum Brexit veröffentlicht. Das BMF möchte sicherstellen, dass allein durch den Brexit keine steuerlichen Nachteile ausgelöst werden, wenn die Handlungen des Steuerpflichtigen bereits vor dem Brexit erfolgten. Die folgenden zwei Sachverhalte sind hier von besonderem Interesse:

  1. Verbringt ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens aus seiner deutschen in eine ausländische Betriebsstätte, verliert Deutschland regelmäßig das Recht, einen zukünftigen Veräußerungsgewinn zu besteuern. Deswegen ist bereits zum Zeitpunkt der grenzüberschreitenden Verbringung ein fiktiver Veräußerungsgewinn zu berechnen und zu versteuern. Für Betriebsstätten, die in der EU belegen sind, gilt allerdings eine Vergünstigung: Der fiktive Gewinn kann auf fünf Jahre verteilt werden.
  2. Verzieht eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person in das Ausland und ist sie mit mindestens 1% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, verliert Deutschland regelmäßig das Recht, einen zukünftigen Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung zu besteuern. Deswegen ist bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs ein fiktiver Veräußerungsgewinn zu berechnen und zu versteuern. Für EU- oder EWR-Staatsbürger, die gleichfalls in einen EU- oder EWR-Staat verziehen gilt allerding eine Vergünstigung: Die Steuer ist zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden.

Das BMF vertritt in seinem Gesetzesentwurf die für den Steuerpflichtigen positive Auffassung, dass allein durch den Brexit weder die ratierliche Gewinnverteilung noch die Stundung zu widerrufen ist. Voraussetzung ist natürlich, dass die Verbringung in die britische Betriebsstätte oder der Wegzug nach Großbritannien bereits vor dem Brexit erfolgte.

Für die Praxis ergeben sich zwei Implikationen. Einerseits legt der Gesetzesentwurf nahe, entsprechende Sachverhalte vor dem Brexit zu verwirklichen, um die Steuerbegünstigung zu sichern. Andererseits liegt bis dato lediglich ein unverbindlicher Gesetzesentwurf vor. Besteht aufgrund der zugrundeliegenden Wertverhältnisse ein erhebliches Steuerrisiko, sollten Gestaltungsvarianten erwogen werden, die unabhängig vom Brexit funktionieren.

Steuergestaltung beim Brexit