Im Newsletter Januar 2018 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die steuerfreie Veräußerung von privaten Immobilien.

Immobilien steuerfrei veräußern

Der Gewinn aus der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Immobilie ist steuerfrei, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre (sogenannte Spekulationsfrist) beträgt. Aber auch Veräußerungen innerhalb der Spekulationsfrist können steuerfrei sein, wenn die Immobilie

    - zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder

    - in den zwei Jahren, die der Veräußerung vorausgehen, zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt vor, wenn eine zur Wohnnutzung geeignete Immobilie auch tatsächlich vom Steuerpflichtigen alleine oder gemeinsam mit Familienangehörigen oder Dritten zu Wohnzwecken verwendet wird. Unschädlich ist, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie nur vorübergehend – also nicht durchgehend – bewohnt, sie ihm aber uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht. Mithin kann auch die Veräußerung einer Zweitwohnung, einer Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder – wie der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen IX R 37/16) unlängst entschieden hat – eine nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung steuerfrei sein. In seinem Urteil geht der Bundesfinanzhof auch darauf ein, wie die Berechnung, des der Veräußerung vorausgehenden zwei-Jahres-Zeitraums, zu erfolgen hat. Demnach muss sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken über drei zusammenhängende Kalenderjahre erstrecken aber nur im mittleren Kalenderjahr durchgehend vorgelegen haben. Somit ist beispielsweise auch die Veräußerung einer Immobilie am 1.2.2018, die der Steuerpflichtige am 1.12.2016 angeschafft und bis zur Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, einkommensteuerfrei.

Immobilien steuerfrei veräußern