Im Newsletter Oktober 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über steuerliche Fallstricke bei der Wegzugbesteuerung.

Bei der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteilen unterliegt der positive Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten der Steuer. Um Missbräuchen vorzubeugen, fingiert der Gesetzgeber eine Veräußerung, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht einer Person endet, die an einer Kapitalgesellschaft zu mindestens 1% beteiligt ist und insgesamt zehn oder mehr Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Dabei wird das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht regelmäßig durch die Wohnsitzverlagerung in ein anderes Land ausgelöst. Man spricht von der Wegzugsbesteuerung. Eine Steuererleichterung gilt für EU- bzw. EWR-Staatsbürger, die von Deutschland in einen EU- bzw. EWR-Staat verziehen. Für sie greift eine unverzinsliche Stundung der Wegzugsteuer bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung. Allerdings hat der Steuerpflichtige den deutschen Finanzbehörden jährlich seine Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen, dass ihm die Anteile weiterhin zuzurechnen sind. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerstundung nicht vor, ist zu prüfen, ob die Wegzugsteuer durch anderweitige Strukturierungsmaßnahmen – beispielsweise die Einlage der Anteile in eine deutsche Personengesellschaft – vermieden werden kann.

Die Wegzugsbesteuerung steht im Widerspruch zum Leitprinzip des Steuerrechts und zwar der Ausrichtung der Besteuerung an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Schließlich wird die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht durch einen Wegzug, sondern erst durch eine tatsächliche Veräußerung erhöht. Nur schwer einzusehen ist auch, dass der BFH mit einem aktuellen Urteil (I R 27/15) entschieden hat, dass die Wegzugsbesteuerung nur im Gewinnfall nicht aber im Verlustfall anzuwenden ist. Mithin sind latente Wertverluste im Wegzugszeitpunkt steuerlich unbeachtlich. Auch eine Verrechnung zwischen Wegzugsgewinnen und -verlusten aus verschiedenen Beteiligungen ist nicht zulässig.

Für die Praxis gilt, dass selbst der Wegzug aus Deutschland steuerrechtlich durchdacht werden muss. Schließlich gilt, dass die Nicht-Erklärung von Einkünften den strafrechtlichen Vorwurf der Steuerhinterziehung nach sich ziehen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte tatsächlich vorliegen oder nur durch den Gesetzgeber fingiert werden.

Der Wegzug als Steuertatbestand