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Im Newsletter Januar 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die Systematik des neuen Rechts.
 
Erbschaftsteuerreform – Wie profitieren Unternehmer vom neuen Recht?

Die Übertragung von Unternehmensvermögen an die nächste Generation wird im neuen Erbschaftsteuerrecht schwieriger und bürokratischer. Mehr als zuvor rückt die richtige Vorbereitung des Übertragungsvorgangs in das Zentrum der Steuerplanung. Dabei haben Unternehmer frühzeitig die folgenden Fragen zu klären:

 1. Wird begünstigungsfähiges Unternehmensvermögen übertragen?

Der erbschaftsteuerlichen Begünstigung für Unternehmensvermögen unterliegt Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie die Übertragung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen größer 25%.

 2. Zu welchem Anteil besteht das begünstigungsfähige Unternehmensvermögen aus Verwaltungsvermögen?

Beträgt der Anteil mindestens 90%, wird die gesamte Übertragung nicht begünstigt. Beträgt der Anteil weniger als 90%, ist aufzuteilen: Nur das produktive Betriebsvermögen unterliegt einer Begünstigung; eine Begünstigung des Verwaltungsvermögens scheidet aus. Ein Anteil von 10% oder weniger ist unschädlich und wird mitbegünstigt.

 3. Welches Begünstigungsregime ist einschlägig?

Für Übertragungen bis zu 26 Mio. Euro kommt ein 85%-iger oder sogar ein 100%-iger Verschonungsabschlag von der Erbschaftsteuer in Betracht. Für Übertragungen ab 26 Mio. Euro vermindert sich der Verschonungsabschlag sukzessive. Alternativ kommt ein Erlass von der Erbschaftsteuer infrage. Der Erlass ist davon abhängig, ob der Empfänger in der Lage ist, die Erbschaftsteuer aus seinem persönlichen Vermögen zu tragen.

 


Erbschaftsteuerreform

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

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