BFH, Urteil vom 15.4.2015, Aktenzeichen I R 44/14

Grundsätzlich sind Schulden auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen, wenn der Schuldner zu einer dem Inhalt und der Höhe nach konkretisierten Leistung verpflichtet ist, die Leistung durch den Gläubiger erzwungen werden kann und für den Schuldner eine wirtschaftliche Belastung darstellt. Gewährt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen, so ist dieses grundsätzlich im Sinne der zuvor aufgeführten Grundsätze als Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern zu passivieren.

In der Praxis sind verschiedene Beweggründe denkbar, aufgrund derer ein Gesellschafter seine Gläubigerstellung gegenüber seiner Gesellschaft beschränkt (z.B. die Gesellschaft gerät in Zahlungsschwierigkeiten, potentielle Kreditgeber fordern eine Vorzugsbehandlung gegenüber Gesellschafterdarlehen im Krisenfall). Häufig wird in diesen Fällen ein sogenannter qualifizierter Rangrücktritt seitens des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft erklärt. Hiermit erklärt der Gesellschafter, er wolle in Bezug auf sein Darlehen erst nach Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger der Gesellschaft zeitgleich mit den Einlagerückgewährungsansprüchen der Gesellschafter und nur aus zukünftigen Gewinnen oder einem Liquidationsüberschuss bedient werden.

Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass eine Verpflichtung, deren Erfüllung an die Entstehung zukünftiger Gewinne oder Liquidationsüberschüsse geknüpft ist, keine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt und deswegen nicht passiviert werden darf (§ 5 Abs. 2a EStG). Wird aus dem zuvor genannten Grund eine bereits passivierte Verbindlichkeit aufgrund der Erklärung eines qualifizierten Rangrücktritts aus der Bilanz ausgebucht, entsteht grundsätzlich ein steuerpflichtiger Wegfallgewinn in Höhe des Buchwerts der Verbindlichkeit.

Mit Urteil vom 15.4.2015, Aktenzeichen I R 44/14, hat der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein qualifizierter Rangrücktritt nicht nur zu einer Ausbuchung der Verbindlichkeit, sondern zu einer Umwidmung der Verbindlichkeit in Eigenkapital führen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Rangrücktrittserklärung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, ein Nicht-Gesellschafter den Rangrücktritt unter gleichen Umständen also nicht erklärt hätte.

Die BFH-Rechtsprechung führt in der Praxis dazu, dass die Erklärung eines qualifizierten Rangrücktritts nicht zwingend mit der steuerpflichtigen Feststellung eines Wegfallgewinns auf Seiten der Gesellschaft einhergeht. Insoweit lohnt eine differenzierte Einzelfallprüfung der konkreten Ausgestaltung sowie der individuellen Motivation der Erklärung eines Rangrücktritts.

Für Rückfragen steht Ihnen das Steuerbüro Krauß gerne zur Verfügung.