Im Newsletter Mai 2019 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über steuerliche Behandlungen von Gebäudeabbruchkosten.

Steuervorteil bei Gebäudeabbruch

Immobilieninvestitionen sind teuer, versprechen aber attraktive und stabile Renditen. Ist ein zur Einkünfteerzielung verwendetes Gebäudes allerdings nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll nutzbar, bleibt nur der Abbruch mit anschließendem Neubau.

Abbruchkosten sowie der Restbuchwert des verbrauchten Gebäudes können grundsätzlich im Jahr des Abbruchs sofort und in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Gebäude bereits mit der Absicht erworben wurde es abzubrechen. In diesem Fall sind der Restbuchwert des Gebäudes sowie die Abbruchkosten – wenn überhaupt – noch als Herstellungskosten des neu zu errichtenden Gebäudes und mithin im Wege der Abschreibungen steuerlich nutzbar. Ein Sofortabzug scheidet jedenfalls aus. Wird innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb mit dem Abbruch begonnen unterstellt das Finanzamt pauschal, dass mit Abbruchsabsicht erworben wurde. Durch Vorlage geeigneter Beweise kann der Steuerpflichtige die Unterstellung des Finanzamts entkräften.

Die vorskizzierten Grundsätze gelten sowohl für den entgeltlichen als auch für den unentgeltlichen Erwerb im Wege einer Schenkung. Innerhalb der Familie ist es daher aus einkommensteuerlicher Sicht ratsam, dass der Gebäudeabbruch sowie der Neubau eines zur Einkünfteerzielung zu verwendenden Gebäudes noch durch den Schenker veranlasst wird. So ist sichergestellt, dass der Restbuchwert sowie die Abbruchkosten sofort steuerlich verwertet werden können. Genau zu prüfen ist, ob der einkommensteuerliche Vorteil nicht durch eine Schenkungsteuermehrbelastung erkauft wird. Hier kann eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt Abhilfe schaffen.

Steuervorteil bei Gebäudeabbruch