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Im Newsletter November 2018 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus der Veräußerung von Wertpapieren.

Wertpapierverluste steuerlich nutzen

Im Steuerrecht gilt der Grundsatz, dass die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer durch Gewinne erhöht und durch Verluste gemindert wird. Da Verluste für den Fiskus also gleichbedeutend mit Steuermindereinnahmen sind, ist es wenig verwunderlich, dass die Behörden zu einer restriktiven Überprüfung angehalten sind. Bei der Abzugsbeschränkung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften ist die Finanzverwaltung nun aber zu weit gegangen.

Seit 2009 ist in Deutschland die Abgeltungsteuer auf private Kapitaleinkünfte anzuwenden. In Bezug auf Verluste aus Wertpapiergeschäften gilt die gesetzlich verankerte Einschränkung, dass diese nur mit Gewinnen aus Wertpapiergeschäften verrechnet werden dürfen. Dem Bundesministerium der Finanzen geht diese Abzugsbeschränkung allerdings nicht weit genug. Per Verfügung hat es die Finanzämter angewiesen, Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren erst gar nicht zum Abzug zuzulassen, wenn der Veräußerungspreis die Transaktionskosten nicht überstiegen hat. Anleger sind hierdurch bei Totalverlusten doppelt bestraft: Einmal durch den realisierten Kursverlust und darüber hinaus auch durch den Steuernachteil.

Der Bundesfinanzhof hat mit einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen VIII R 32/16) entschieden, dass Veräußerungsverluste unabhängig von den anfallenden Transaktionskosten anzuerkennen sind. Insbesondere stellt es keinen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, wertlose Kapitalforderungen zu einem Preis nahe null Euro zu verkaufen um somit einen steuerwirksamen Verlust zu realisieren. Hier gilt der Grundsatz, dass Steuerpflichtige ihre Verhältnisse durchaus so gestalten dürfen, dass keine oder möglichst geringe Steuern anfallen.

Für die Praxis gilt, dass Steuerpflichtige die Verlustbescheinigungen ihrer depotführenden Banken auf Vollständigkeit überprüfen müssen. Sind entsprechende Verluste dort nicht angegeben, sind diese in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Verweigert das Finanzamt den Abzug aus den vorgenannten Gründen, ist Einspruch unter Verweis auf das oben zitierte Urteil einzulegen.

Wertpapierverluste steuerlich nutzen

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concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

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