In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert das SteuerbüroKrauß über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Übertragung privater und betrieblicher Immobilien auf die nächste Generation sowie bei der Schenkung von Kapitalgesellschaftsanteilen.

 

Verluste verschenken

 

Wer realisiert schon gerne einen Veräußerungsverlust? Nach einem aktuellen Finanzurteil lassen sich Verluste künftig verschenken.

 

Schenkung von Kapitalgesellschaftsanteilen

Steuerlich ist ein Veräußerungsverlust nur verwertbar, sofern korrespondierende Einkünfte zur Verrechnung vorhanden sind. Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Hamburg (Aktenzeichen 2 K 258/14) entschieden, dass durch die Schenkung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung die Anschaffungskosten des Schenkers auf den Beschenkten übergehen können. Die Schenkung einer verlustträchtigen Kapitalgesellschaftsbeteiligung ist aus steuerlichen Gesichtspunkten zu erwägen, wenn der Beschenkte im Gegensatz zum Schenker einen Veräußerungsverlust steuerlich verwerten kann.

 

Immobilien in der Nachfolgeplanung

Die Übertragung von Immobilien an die nächste Generation erfolgt entweder durch Schenkung oder durch Erbschaft. Aus steuerlichen Gründen will die Nachfolge sorgfältig geplant sein.

Je nach Art und Nutzung der Immobilie sind verschiedene Bewertungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, durch ein Sachverständigengutachten einen niedrigeren Wert nachzuweisen.

Die Übertragung einer privaten Immobilie durch Schenkung oder Erbschaft auf den Ehegatten oder Lebenspartner sowie durch Erbschaft auf die Kinder ist steuerfrei, wenn der Erblasser oder der Schenker die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und der Erbe oder Beschenkte diese auch weiterhin bewohnt.

Ist die Immobilie Teil eines Betriebsvermögens, kann auf eine Einzelbewertung regelmäßig verzichtet werden. Die Immobilie fließt in die Unternehmensbewertung im Ganzen ein und wird mit dem Einzelunternehmen beziehungsweise der Kapital- oder Personengesellschaftsbeteiligung übertragen. Betriebliche Immobilien, die vom Unternehmen selbst genutzt werden, gelten als begünstigtes Vermögen und können zu 85 oder sogar hundert Prozent steuerfrei übertragen werden.

Fremdvermietete Immobilien gelten jedoch grundsätzlich als schädliches Verwaltungsvermögen, das keiner Begünstigung zugeführt werden kann. Hier gibt es aber Ausnahmen, die zur Steuergestaltung einladen. Vermietet ein Gesellschafter seiner GmbH, an der er mehrheitlich beteiligt ist, ein Grundstück, gilt dieses nicht als Verwaltungsvermögen, sondern als begünstigtes Betriebsvermögen. Gleiches gilt, wenn ein Gesellschafter seiner Personengesellschaft ein Grundstück vermietet.

Steht der Wert des übertragenen Vermögens fest, sind unabhängig davon, ob Privat- oder Betriebsvermögen vorliegt, die persönlichen Steuerfreibeträge zu beachten. Zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro, pro Elternteil immerhin 400.000 Euro.

Titelblatt Magazin 06 07 2017

S. 63 Magazin 06 07 2017