Im Newsletter Mai 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die buchhalterischen Erleichterungen, die sich aus dem Gesetz für den Mittelstand ergeben.

Bürokratieerleichterungen für den Mittelstand

Der Bundestag hat Ende März das „Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ verabschiedet. Hinter dem sperrigen Namen verstecken sich die folgenden Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen:

  • Lieferscheine müssen bis dato sechs Jahre oder, wenn Sie Bestandteil einer Rechnung sind, zehn Jahre aufbewahrt werden. Künftig soll die Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine weitestgehend entfallen.
  • Die Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter kann der Unternehmer sofort bei Anschaffung vollständig in Abzug bringen. Allerdings sind hier besondere Aufzeichnungspflichten zu beachten. Die betragsmäßige Grenze für Wirtschaftsgüter, für die besondere Aufzeichnungspflichten notwendig sind, soll von 150 Euro auf 250 Euro angehoben werden.
  • Arbeitgeber haben Lohnsteueranmeldungen quartalsweise anstatt monatlich abzugeben, wenn die abzuführende Lohnsteuer 4000 Euro nicht übersteigt. Diese Obergrenze soll auf 5000 Euro angehoben werden.
  • Der Rechnungshöchstbetrag, bis zu dem eine vereinfachte Rechnung für umsatzsteuerliche Zwecke zulässig ist, soll von 150 auf 250 Euro erhöht werden. Bemerkenswert ist, dass die betragsmäßige Anhebung über die Preissteigerungen der Vergangenheit hinausgeht. Neben dem leistenden Unternehmer profitiert auch der Leistungsempfänger, der weniger Rechnungsbestandteile zu überprüfen hat.

Das Gesetz tritt mit der Zustimmung des Bundesrats in Kraft.

Brokratieerleichterung fr den Mittelstand