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In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert das SteuerbüroKrauß über die Möglichkeit der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen und die aktuelle Rechtsprechnung zur steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften.

 

Geben und Nehmen im Steuerrecht

 

Zwei Urteile der Finanzgerichtsbarkeit befassen sich mit Sinn und Unsinn aktueller Verwaltungspraktiken der Finanzämter. Unternehmer und Anleger sollten genau hinsehen, um Nachteile zu vermeiden.

 

Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

Geraten mittelständische Betriebe in Zahlungsschwierigkeiten, ist häufig ein (Teil-) Schuldenerlass die letzte Möglichkeit, das Unternehmen vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Aus steuerrechtlicher Sicht geht mit dem Schuldenerlass allerdings ein steuerpflichtiger Sanierungsgewinn einher, sodass die Unternehmenssanierung durch eine zusätzliche Steuerbelastung konterkariert wird. Die Finanzverwaltung ist sich dieser Problematik bewusst und erlässt unter bestimmten Voraussetzungen die Steuer auf den Sanierungsgewinn.

Der Bundesfinanzhof hat mit einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen GrS 1/15) entschieden, dass die Verwaltungspraxis keine gesetzliche Grundlage hat und gegen Verfassungsrecht verstößt. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die neue Rechtsprechung reagiert. Für mittelständische Unternehmen gilt in der Zwischenzeit: Soll weiterhin von der Verwaltungspraxis Gebrauch gemacht werden, ist penibel auf die Einhaltung der Voraussetzungen zum Steuererlass von Sanierungsgewinnen zu achten. Kommt es nämlich zum Streit mit dem Finanzamt, besteht keine Hoffnung mehr auf eine gerichtliche Klärung zugunsten des Steuerpflichtigen. Das rechtlich nicht zu beanstandende Urteil des Bundesfinanzhofs führt zu einem wirtschaftlich falschen Ergebnis. Jetzt ist der Gesetzgeber in der Pflicht, eine rückwirkende Regelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen zu schaffen.

 

Totalverluste aus Wertpapieren

Erleiden Anleger einen Totalverlust, bleibt nur der Trost, den wirtschaftlichen Schaden steuerlich zu verwerten. Gleichwohl vertreten Finanzämter die Auffassung, dass kein Veräußerungsgeschäft vorliege, wenn der Veräußerungspreis die Transaktionsgebühren der Bank nicht übersteige. In Ermangelung eines Veräußerungsgeschäfts sei in diesen Fällen auch kein steuerlicher Verlust zu berücksichtigen. Diese eigentümliche Logik stößt beim Niedersächsischen Finanzgericht auf Ablehnung (Aktenzeichen 2 K 12095/15). In der Urteilsbegründung wird festgestellt, dass die Ansicht der Finanzverwaltung einer gesetzlichen Grundlage entbehrt und die Gebührengestaltung der Bank keinen Einfluss auf die steuerrechtliche Würdigung der Transaktion entfalten darf. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren.

Anleger müssen prüfen, ob Verluste bereits von der Bank steuerlich berücksichtigt wurden. Ist dies nicht der Fall, sind sie in der Steuerklärung anzugeben. Verweigert das Finanzamt deren Berücksichtigung, ist Einspruch unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts einzulegen.

 

Titelblatt Der Mittelstand 02.2017
Steuern auf den Punkt 02.2017

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concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

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