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BFH, Urteil vom 17.7.2014, Aktenzeichen VI R 2/12

Berufsspezifische Aufwendungen für eine Erstausbildung (erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium) können nach der gegenwärtigen Gesetzeslage nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für den Fall, dass die Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (§ 9 Abs. 6 EStG).

Nach dem Willen des Gesetzgebers können diese Aufwendungen nur bis zur Höchstgrenze von EURO 6.000 pro Kalenderjahr als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Die Geltendmachung von Sonderausgaben setzt allerdings die Existenz positiver Einkünfte als Verrechnungsvolumen voraus. Der Vortrag eines ungenutzten Sonderausgabenpotentials ist im Gesetz nicht angelegt. Im Ergebnis greift die Möglichkeit zum Sonderausgabenabzug in der Praxis häufig zu kurz. Zum einen zeigt die Lebenswirklichkeit, dass Steuerpflichtige, die sich in der ersten Berufsausbildung befinden, regelmäßig über keine oder nur geringe Einkünfte verfügen, sodass der Sonderausgabenabzug leer läuft. Zum anderen übersteigen die jährlichen Ausbildungskosten oftmals die EUR 6.000 Grenze (z.B. Ausbildung zum Flugzeugführer).

Mit dem Urteil vom 17.7.2014 (Aktenzeichen VI R 2/12) hat der BFH begründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Werbungskostenabzugs für Erstausbildungskosten angemeldet und die gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG vom 7.12.2011 dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt. Nach Auffassung des BFH verstößt § 9 Abs. 6 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung des Grundsatzes der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und des Gebots der Folgerichtigkeit. Zwar wurde § 9 Abs. 6 EStG durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz mit Wirkung ab 1.1.2015 überarbeitet. Die vom BFH monierten Verstöße gegen das Grundgesetz waren allerdings nicht Gegenstand der Überarbeitung und bestehen fort.

Auf Basis der BFH-Entscheidung ist anzuraten, dass Steuerpflichtige die Aufwendungen für eine Erstausbildung im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung sowie ihrer Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags als Werbungskosten deklarieren. Folgt die Finanzbehörde dem Begehren des Steuerpflichtigen nicht, ist zu prüfen, ob ein Einspruch gestellt und ggf. ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eingelegt werden sollte.

Die Steuerbescheide ergehen in Bezug auf die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Erstausbildung laut finanzbehördlicher Verfügung vorläufig. Stellt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 6 EStG fest, hat die Finanzbehörde die Steuerfestsetzung von Amts wegen zu ändern.

Für Rückfragen steht Ihnen das Steuerbüro Krauß gerne zur Verfügung.

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