Im Newsletter August 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die steuerliche Absetzbarkeit von Einrichtungsgegenständen bei doppelter Haushaltsführung.

Steuerpflichtige, die am Beschäftigungsort einen zweiten Haushalt unterhalten, können die notwendigen Aufwendungen, die wegen der doppelten Haushaltsführung entstehen, steuerlich geltend machen. Der Abzug für Unterkunftskosten ist allerdings auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass sämtliche Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung – also neben der Warmmiete beispielsweise auch die Kosten für Rundfunkbeiträge oder Einrichtungsgegenstände – als Unterkunftskosten gelten und der Höchstbetragsregelung unterfallen. Das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 13 K 1216/16 E) ist hier anderer Auffassung. Der Begriff der Unterkunftskosten erfasse insbesondere die Kaltmiete und die Betriebskosten, jedenfalls aber nicht die Aufwendungen für die Einrichtung und den Hausrat. Das Gericht urteilt, dass die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und den Hausrat in unbeschränkter Höhe abzugsfähig sind – vorausgesetzt, sie übersteigen nicht den Rahmen des Notwendigen.

Arbeitnehmern ist zu raten, notwendige Mehraufwendungen für Einrichtungsgegenstände einer beruflich veranlassten Zweitwohnung in der Steuererklärung geltend zu machen. Einrichtungsgegenstände mit einem Bruttowert von bis zu 487,90 Euro (ab 2018: 952 Euro) können sofort in Abzug gebracht werden. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände oberhalb dieser Wertgrenze sind im Wege von Abschreibungen über die gewöhnliche Nutzungsdauer anzusetzen.

Einrichtungsgegenstände steuerlich absetzbar