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Im Newsletter Februar 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die Fallstricke, die bei der Ausrichtung einer Betriebsveranstaltung zu beachten sind. 

 

Steuerliche Fallstricke bei Betriebsveranstaltungen

Die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ist stets Gegenstand von Betriebsprüfungen. Fehler sind häufig mit aufwendigen Korrekturmaßnahmen verbunden, da regelmäßig viele Arbeitnehmer betroffen sind.

Um Fehler zu vermeiden haben Arbeitgeber bei der Ausrichtung von Betriebsveranstaltungen folgendes zu beachten:

  • Die Aufwendungen einer Betriebsveranstaltung (z.B. Verpflegung, Geschenke) sind auf die anwesenden Arbeitnehmer zu verteilen (sog. Zuwendungen) und unterliegen bei diesen bis zu einem Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer nicht der Einkommensteuer. Problematisch ist hier, dass für die Budgetkalkulation des Arbeitgebers die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer maßgeblich ist. Eine hohe no-show-Quote kann dazu führen, dass der Freibetrag der anwesenden Arbeitnehmer auch bei einer moderat kalkulierten Betriebsveranstaltung überschritten wird.
  • Geschenke unter 60 Euro pro Arbeitnehmer fallen pauschal in den Anwendungsbereich der Freibetragsregelung. Bei Geschenken über 60 Euro ist zu überprüfen, ob ein konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen Geschenk und Betriebsveranstaltung besteht. Ist dies nicht der Fall, ist die Freibetragsregelung insoweit nicht anwendbar und das Geschenk stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
  • Erstattet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Kosten für die selbstorganisierte Anreise, ist die Erstattung steuerfrei. Organisiert der Arbeitgeber hingegen die An- und Abreise, gehen die vom Arbeitgeber getragenen Reisekosten in die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung mit ein und sind nur im Rahmen der Freibetragsregelung steuerfrei.
  • Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung (z.B. weil der Freibetrag von 110 Euro überschritten wurde) kann durch eine pauschale Lohnsteuer von 25% abgegolten werden. Die pauschale Lohnsteuer wird vollständig vom Arbeitgeber getragen, sodass dem Arbeitnehmer keine zusätzliche Steuerbelastung entsteht. Darüber hinaus ist der gewährte Vorteil sozialversicherungsfrei, wenn der pauschal zu versteuernde Vorgang im Monat der Zuwendung in der Lohnabrechnung erfasst wird.



Steuerliche Fallstricke bei Betriebsveranstaltungen

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

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