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EU-Kommission vom 25.10.2016, COM(2016) 685 final

EU-Kommission vom 25.10.2016, COM(2016) 683 final

Die EU-Kommission hat am 25.10.2016 mit zwei Richtlinienvorschlägen ein überarbeitetes Konzept zur Einführung einer Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) in der EU vorgestellt. Die GKKB steht als Alternativsystem neben den 28 verschiedenen Körperschaftsteuersystemen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten und ist wie folgt aufgebaut:

1.    Ermittlung der steuerlichen Ergebnisse der einzelnen Gruppengesellschaften auf Basis eines einheitlichen Gewinnermittlungssystems.

2.    Konsolidierung der steuerlichen Ergebnisse der einzelnen Gruppengesellschaften zu einem Gruppengesamtergebnis.

3.    Formelhafte Aufteilung des Gruppengesamtergebnisses auf die einzelnen Mitgliedstaaten auf Basis der Faktoren Vermögen, Arbeit und Umsatz.

4.    Anwendung der mitgliedstaatenspezifischen Steuersätze auf die dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeordneten Bemessungsgrundlage.

Große Unternehmensgruppen (u.a. konsolidierter Gruppenumsatz > EUR 750 Mio.) sollen zur Anwendung der GKKB verpflichtet werden. Kleine sowie mittlere Unternehmensgruppen können unter weiteren Voraussetzungen zum System optieren.

Die EU-Kommission verfolgt mit ihrem am 25.10.2016 vorgestellten Konzept eine sukzessive Umsetzung der GKKB. In einem ersten Schritt soll zunächst ein einheitliches Gewinnermittlungssystem, also eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB), implementiert werden (Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 25.10.2016, COM(2016) 685 final). Dabei ist geplant, dass auch Unternehmen, die nicht zu einer Gruppe gehören, also insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen, zur GKB optieren können. Erst in einem zweiten Schritt soll die GKB um einen Konsolidierungs- und formelhaften Aufteilungsmechanismus erweitert und mithin zur GKKB ausgebaut werden (Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 25.10.2016, COM(2016) 683 final). Die sukzessive Einführung der GKKB erleichtert eine politische Einigung im Rat der EU, für die es der Zustimmung aller 28 Mitgliedstaaten bedarf. Sollte eine politische Einigung erreicht werden können, ist geplant, dass der Richtlinienvorschlag zur GKB bis zum 31.12.2018 und der Richtlinienvorschlag zur GKKB bis zum 31.12.2020 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

In Bezug auf den ersten Teil des Reformpakets – den Richtlinienvorschlag zur GKB – ist hervorzuheben, dass die EU-Kommission die Abzugsfähigkeit fiktiver Eigenkapitalzinsen sowie eine großzügige steuerliche Behandlung für Forschungs- und Entwicklungskosten vorsieht. So ist geplant, dass der Steuerpflichtige einen über die tatsächlichen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen hinausgehenden Betrag als Betriebsausgaben geltend machen kann. Für Unternehmensgruppen ist bereits eine eingeschränkte Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Verlustverrechnung angelegt. Ein vollständiges Verlustverrechnungssystem wird dann Herzstück des zweiten Reformpaktes – des Richtlinienvorschlags zur GKKB.

Die Richtlinienvorschläge fügen sich nahtlos in die Reihe aktueller Reformvorhaben des europäischen und internationalen Steuerrechts zur Erhöhung der Transparenz in Steuersachen sowie zur Bekämpfung aggressiver Steuergestaltungsstrategien ein. Aus Sicht der Beratungspraxis ist zu empfehlen, dass sich nicht nur große Unternehmen, sondern auch deutsche Mittelständler mit den Richtlinienvorschlägen beschäftigen. Sollte sich herausstellen, dass auch kleine und mittlere Unternehmen ihre Steuerquote unter Anwendung der GKB senken und mithin ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöhen können, sollte die Reform durch die entsprechenden Interessenverbände unterstützt und inhaltlich weiterentwickelt werden.

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

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