BFH, Urteil vom 10.5.2016, Aktenzeichen IX R 44/15

Grundsätzlich wird die Vermietung von Wohnraum zwischen nahen Angehörigen auch für steuerliche Zwecke nachvollzogen. Einerseits muss der Vermieter die Mietzahlungen mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Andererseits kann er Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Modernisierung und Instandsetzung des Wohnraums entstehen, als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Der Werbungskostenabzug wird allerdings der Höhe nach begrenzt, wenn die tatsächliche Mietzahlung weniger als 66% der ortsüblichen Miete beträgt.

Die Beratungspraxis zeigt, dass es zwischen dem Steuerpflichtigen und den Finanzbehörden in Bezug auf die Fragestellung, ob die 66%-Grenze unter- oder überschritten wird, regelmäßig zum Streit kommt. Unter anderem wird darüber gestritten, ob die tatsächliche mit der ortsüblichen Kalt- oder Warmmiete zu vergleichen ist.

Mit Urteil vom 10.5.2016, Aktenzeichen IX R 44/15, hat der Bundesfinanzhof nun zu Gunsten des Steuerpflichtigen klargestellt, dass die tatsächliche mit der ortsüblichen Warmmiete zu vergleichen ist. Dies ist für den Steuerpflichtigen deswegen vorteilhaft, da bei Mietverhältnissen unter nahen Angehörigen regelmäßig eine verhältnismäßig günstige Kaltmiete vereinbart wird, der Mieter die Nebenkosten aber vollständig zu tragen hat. Da somit im Rahmen der Vergleichsrechnung sowohl der Zähler (tatsächliche Kaltmiete) als auch der Nenner (ortsübliche Kaltmiete) um den absoluten Betrag der tatsächlichen Nebenkosten zu erhöhen ist, erhöht sich der Quotient.

Die aktuelle BFH-Rechtsprechung führt in der Praxis dazu, dass die 66%-Grenze leichter einzuhalten ist und mithin häufiger ein vollständiger Werbungskostenabzug geltend gemacht werden kann.

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